AGB

1. Geltungsbereich

1.1. Die Lieferungen, Leistungen und Angebot der Eichberg Medienservice GmbH (im folgenden EMS genannt) erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser AGB, sofern sie nicht ausdrücklich abgeändert oder ausgeschlossen werden. Abweichende Vereinbarungen werden von EMS nicht anerkannt und sind auch ohne ausdrücklichen schriftlichen Widerspruch von EMS nicht Vertragsinhalt. Mündliche Zusagen und Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch EMS.
1.2. Mit Erteilung eines Auftrages an EMS auf Grundlage eines Angebotes gemäß Ziffer 2.1 dieser AGB oder Entgegennahme der Lieferung von EMS erkennt der Auftraggeber ausdrücklich die ausschließliche Geltung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen an.

2. Angebot- und Liefergegenstand

2.1. Die Angebote von EMS sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung durch EMS zustande.
2.2. Die Verantwortung für die Auswahl der vom Auftraggeber bestellten Systeme, Geräte und Teile (im folgenden Waren) bzw. der vom Käufer gewünschten Leistungen einschließlich das mit den Lieferungen und Leistungen durch EMS beabsichtigte Leistungsergebnis liegt beim Auftraggeber, sofern und soweit nicht ausdrücklich eine Beratung des Käufers durch EMS vereinbart wurde.
2.3. Die zu einem Auftrag oder Angebot gehörenden Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstigen Daten sind nur annähernd maßgeblich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
2.4. Änderungen der technischen Ausführung der bestellten Waren und Leistungen sind zulässig, soweit nicht hierdurch eine wesentliche Funktionsänderung eintritt oder der Auftraggeber nachweist, dass die Änderung für ihn unzumutbar ist.
2.5. EMS ist nicht verpflichtet, von ihr gelieferte Waren im Rahmen der Aufstellung und der Herbeiführung der Betriebsbereitschaft mit sonstigen Geräten oder Programmen des Auftraggebers zu verbinden.
2.6. Die von EMS hergestellten Waren sind nur für Endkunden in den Ländern bestimmt, die die Export-Kontrollbestimmungen des Bundesamtes für Wirtschaft einhalten. Jede Wiederausfuhr in Drittländer ohne Ausfuhrgenehmigung des Bundesamtes für Wirtschaft bzw. jede behördliche nicht genehmigte Verwendung oder Verwertung der von EMS gelieferten Waren ist - soweit nicht ausdrücklich in den Lieferbedingungen bezeichnet - unzulässig und verpflichtet den Auftraggeber gegenüber EMS zum Schadenersatz.
2.7. Sollte der Käufer mit den von EMS gelieferten Waren neue Waren herstellen, z. B. durch Einbau, Umbau, Zusammenfügen, Verarbeitung etc. oder sich durch das Anbringen seines Namens, seines Warenzeichens oder eines anderen unterscheidungskräftigen Kennzeichens als Hersteller ausgeben, so ist ausschließlich der Auftraggeber verpflichtet, für die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen Sorge zu tragen und die Geräte mit einem entsprechenden Nachweis zu versehen.

3. Lieferungen und Leistungen

3.1. Termine und Lieferfristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Die Angabe bestimmter Lieferfristen und Liefertermine durch EMS steht unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Belieferung von EMS durch Zulieferanten und Hersteller.
3.2. Das Recht zu Teillieferungen und deren Fakturierung bleibt EMS ausdrücklich vorbehalten.
3.3. Vereinbarte Liefertermine gelten als eingehalten, wenn die Waren zum vereinbarten Liefertermin dem Frachtführer übergeben wurden. Verzögert sich die Versendung versandbereiter Waren aus Gründen, die nicht von EMS zu vertreten sind, so können die Waren auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers eingelagert werden.
3.4. Der Liefertermin wird nach dem voraussichtlichen Leistungsvermögen von EMS vereinbart und versteht sich vorbehaltlich unvorhergesehener Umstände und Hindernisse, unabhängig davon, ob diese bei EMS oder beim Zulieferer und Hersteller eintreten, wie z. B. höhere Gewalt, staatliche Maßnahmen, Nichterteilung behördlicher Genehmigungen, Arbeitskämpfe jeder Art, Sabotage, Rohstoffmangel, unverschuldete verspätete Materialanlieferungen. Derartige Ereignisse verlängern den Liefertermin entsprechend und zwar auch dann, wenn sie während eines bereits eingetretenen Verzuges auftreten. Sollte EMS mit einer Lieferung mehr als 4 Wochen in Verzug geraten, kann der Auftraggeber nach einer schriftlich gesetzten, angemessenen Nachfrist unter Ausschluss weiterer Ansprüche vom Vertrag zurücktreten. Soweit die Lieferverzögerungen länger als 6 Wochen dauern, ist auch EMS berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Sofern nicht anders vereinbart, ist EMS berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Sofern nicht anders vereinbart, ist EMS berechtigt, aber nicht verpflichtet, die zu versendende Ware auf Kosten des Auftraggebers gegen Transportgefahren aller Art zu versichern. Dies sowie eine eventuelle Übernahme der Transportkosten hat keinen Einfluss auf den Gefahrenübergang.

4. Kostenvoranschläge

4.1. Fehlersuchzeit ist Arbeitszeit. Daher sind Kostenvoranschläge grundsätzlich kostenpflichtig. Die Kosten werden nach effektivem Arbeitsaufwand berechnet. Diese Kosten werden nur bei sofortiger Auftragserteilung verrechnet.

5. Stornierung und Verschiebung der Liefertermine

5.1. Falls der Auftraggeber bestätigte Bestellungen ganz oder teilweise storniert oder Verschiebung von Lieferterminen mit EMS vereinbart, die er zu vertreten hat, kann EMS ohne gesonderten Nachweis Schadenersatz in Höhe von 25 des Listenpreises der Bestellung geltend machen.
5.2. Die Vereinbarung über die Verschiebung von Lieferterminen bedarf der Schriftform. Bei Verzug der Annahme hat EMS zusätzlich zu dem Zahlungsanspruch das Recht, wahlweise einen neuen Liefertermin zu bestimmen oder vom Vertrag zurückzutreten. Bestellungen können nach Lieferung nicht mehr storniert werden.
5.3. Solange und soweit sich der Auftraggeber mit der Erfüllung von Vertragspflichten, insbesondere der Zahlungspflicht in Verzug befindet, ist EMS berechtigt, die Lieferung von Waren und den Abschluss weiterer Verträge von der Stellung banküblicher Sicherheiten abhängig zu machen; darüber hinaus ist EMS berechtigt, den Abschluss neuer Verträge von der Vereinbarung einer Zahlung gegen Vorkasse abhängig zu machen.

6. Abnahme und Gefahrenübergang

6.1. Der Auftraggeber hat die Ware unmittelbar nach Erhalt auf Vollständigkeit und Beschädigung zu überprüfen. Unterbleibt eine Rüge innerhalb einer Frist von 8 Tagen nach Erhalt der Lieferung, gilt die Abnahme als erfolgt.
6.2. Unwesentliche Mängel, die die Funktionstüchtigkeit des Gegenstandes nicht beeinträchtigen, berechtigen den Auftraggeber nicht zu einer Verweigerung der Abnahme.
6.3. Die Gefahr geht mit Übergabe der Waren an den Frachtführer, dessen Beauftragte oder andere Personen, die vom Auftraggeber benannt sind, spätestens jedoch mit unmittelbarer Übergabe der Waren an den Auftraggeber oder dessen Beauftragten auf den Auftraggeber über. Soweit sich der Versand ohne Verschulden von EMS verzögert oder unmöglich wird, geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über.

7. Preis und Zahlung

7.1. Die sich aus dem Angebot ergebenden Preise sind verbindlich. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich anderslautend vereinbart, gelten die genannten Preise ab Werk. Mehrwertsteuer und andere gesetzliche Abgaben im Lieferland sowie Verpackung, Transportkosten und Transportversicherungen werden vom Auftraggeber zusätzlich berechnet, sofern nichts anderes vereinbart wird.
7.2. Zahlungen sind innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig. Rechnungsstellung erfolgt mit Lieferung. Wechsel und Schecks werden nur nach besonderer Vereinbarung und für EMS kosten- und spesenfrei angenommen. Bei Überschreitung der Zahlungstermine steht EMS ohne weitere Mahnung ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 2 über dem jeweils gültigen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu. Das Recht zur Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Verzugschadens bleibt unberührt.
7.3. EMS ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Auftraggebers, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen durch Verzug entstanden, so ist EMS berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistungen anzurechnen.
7.4. Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes wegen von uns nicht anerkannter oder nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche ist ausgeschlossen.
7.5. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn EMS über den Betrag verfügen kann. Bei Entgegennahme von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst ist.
7.6. Soweit Umstände oder Auskünfte eine schlechte wirtschaftliche Situation des Auftraggebers erkennen lassen, kann EMS jederzeit wahlweise Lieferung Zug um Zug gegen Barzahlung, Vorleistung oder Sicherheitsleistung verlangen. Alle offenen Forderungen, einschließlich derjenigen, für die EMS Wechsel hereingenommen hat oder für die Ratenzahlung vereinbart ist, werden sofort fällig

8. Eigentumsvorbehalt

8.1. Die Ware bleibt Eigentum von EMS bis zur Erfüllung aller, auch zukünftiger Forderungen aus diesem Vertrag und darüber hinaus aus der gesamten Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber.
8.2. Der Auftraggeber ist zur Weitergabe der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr unter Eigentumsvorbehalt berechtigt, nicht aber zur Verpfändung oder Sicherheitsübereignung in irgendeiner Form. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Auftraggeber auf das Eigentum der EMS hinzuweisen und EMS unverzüglich zu unterrichten. Bei Weiterveräußerung an Dritte ist der Auftraggeber dafür verantwortlich, dass der Dritte die Rechte von EMS berücksichtigt.
8.3. Bei Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit EMS gehörenden Waren erwirbt EMS Miteigentum anteilig am Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zur übrigen Ware. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für EMS als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne EMS zu verpflichten. An der verarbeitenden Ware entsteht Miteigentum von EMS im Sinne der vorstehenden Bestimmungen.
8.4. Bei Zahlungsverzug, noch aus anderen und zukünftigen Lieferungen oder Leistungen von EMS an den Auftraggeber, oder bei Vermögensverfall des Auftraggebers darf EMS zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts an der Vorbehaltsware die Geschäftsräume des Auftraggebers betreten und die Vorbehaltsware an sich nehmen.
8.5. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts oder die Pfändung des Liefergegenstandes durch EMS gelten nicht als Vertragsrücktritt, sofern der Auftraggeber Kaufmann ist.
8.6. Der Auftraggeber tritt seine Forderungen aus der Weitergabe der Vorbehaltsware im jeweiligen Rechnungswert der Vorbehaltsware bereits zum Zeitpunkt der Bestellung im voraus an EMS ab. EMS ist im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsganges einziehungsberechtigt und -verpflichtet. Auf Verlangen von EMS wird der Auftraggeber die abgetretenen Forderungen benennen. EMS darf zur Sicherung ihrer Zahlungsansprüche jederzeit diese Abtretung offen legen.
8.7. Übersteigt der Wert der Sicherheiten die Zahlungsansprüche von EMS um mehr als 20 gibt EMS auf Verlangen des Auftraggebers den übersteigenden Teil der Sicherheiten frei.
8.8. Beide Parteien sind sich darüber einig, dass im Falle von Zweifeln hinsichtlich der Rechtswirksamkeit der vorgenannten Klauseln (7.1 - 7.7) ein einfacher Eigentumsvorbehalt aufgrund eines üblichen Handelsbrauchs als stillschweigend vereinbart gilt.
8.9. Für Test- und Vorführzwecke gelieferte Waren bleiben im Eigentum von EMS. Sie dürfen vom Auftraggeber nur aufgrund gesonderter Vereinbarungen mit EMS benutzt werden.

9. Gewährleistung

9.1. EMS gewährleistet, dass die Waren nicht mit Mängeln, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört, behaftet sind. Die Herstellung der Waren erfolgt mit der gebotenen Sorgfalt. Die Parteien sind sich jedoch bewusst, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Fehler der Software unter allen Anwendungsbedingungen auszuschließen.
9.2. EMS gewährleistet, dass die Waren in der Produktinformation zutreffend beschrieben und in diesem Rahmen grundsätzlich einsatzfähig sind. Die Beschreibungen in der Produktinformation allein stellen keine Zusicherung bestimmter Eigenschaften dar im Rechtssinne ist nur dann gegeben, wenn die jeweiligen Angaben von EMS schriftlich bestätigt wurden.
9.3. Die Gewährleistungsansprüche gegen EMS verjähren in 6 Monaten ab Lieferung. Sie sind nicht übertragbar. Unabhängig davon gibt EMS etwaige weitergehende Garantie- und Gewährleistungszusagen der Hersteller in vollem Umfang an den Auftraggeber weiter, ohne dafür selbst einzustehen.
9.4. Im Gewährleistungsfall erfolgt nach Wahl von EMS Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum von EMS über. Falls EMS Mängel innerhalb einer angemessenen, schriftlich gesetzten Nachfrist nicht beseitigt, ist der Kunde berechtigt, entweder die Rückgängigmachung des Vertrages oder eine angemessene Minderung des Kaufpreises zu verlangen.
9.5. Im Falle der Nachbesserung übernimmt EMS die Arbeitskosten. Alle sonstigen Kosten der Nachbesserung sowie die mit einer Ersatzlieferung verbundenen Nebenkosten. Insbesondere die Transportkosten für das Ersatzstück, trägt der Auftraggeber, soweit diese sonstigen Kosten zum Auftragswert nicht außer Verhältnis stehen.
9.6. Die Gewährleistung entfällt, wenn das Vertragsprodukt durch den Kunden oder Dritte unsachgemäß installiert bzw. selbständig gewartet, repariert, benutzt, verändert oder Umgebungsbedingungen ausgesetzt wird, die nicht den Installationsanforderungen entsprechen, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass diese Umstände nicht ursächlich für den gerügten Mängel sind. Die Gewährleistung entfällt ferner, wenn ohne schriftliche Zustimmung von EMS technische Originalzeichen geändert oder beseitigt werden.

10. Reparaturgewährleistung

10.1. Die EMS GmbH gewährt auf die von ihr durchgeführten kostenpflichtigen Reparaturen eine Gewährleistung von 6 Monaten, soweit es sich nachweislich um dieselbe Ursache eines somit nicht einwandfrei beseitigten Fehlers handelt. Sollten die verwendeten Ersatzteile schadhaft geworden sind, wird die Reparatur innerhalb der Reparaturgewährleistungszeit ebenfalls kostenlos durchgeführt. Weitergehende Gewährleistungsansprüche, insbesondere auf Wandlung, Minderung oder Schadenersatz, sind ausgeschlossen, es sei denn, der EMS GmbH wird Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen.

11. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte Dritter

11.1. EMS übernimmt keine Haftung dafür, dass die Waren keine gewerblichen Schutzrechte oder Urheberrechte Dritter verletzen. Der Auftraggeber hat EMS von allen gegen ihn aus diesem Grund erhobenen Ansprüchen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
11.2. Soweit die gelieferten Waren nach Entwürfen oder Anweisungen des Auftraggebers gefertigt wurden, hat der Auftraggeber EMS von allen Ansprüchen freizustellen, die von Dritten aufgrund der Verletzung gewerblicher Schutzrechte und Urheberrechte geltend gemacht werden. Etwaige Prozesskosten sind angemessen zu bevorschussen.

12. Haftung

12.1. Die Haftung von EMS ist auf solche Schäden beschränkt, mit deren Eintritt bei Vertragsabschluß nach den damals bekannten Umständen vernünftigerweise zu rechnen war. EMS haftet nicht für mittelbare Schäden, Mängelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn.
12.2. Die Haftung der EMS für vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten, für zugesicherte Eigenschaften sowie nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleibt von den vorgenannten Haftungsbeschränkungen unberührt. Die persönliche Haftung von EMS-Mitarbeitern, die als Erfüllungsgehilfen von EMS tätig geworden sind, ist ausgeschlossen.
12.3. Die Schadenersatzansprüche verjähren mit Ablauf von 6 Monaten seit Lieferung bzw. Erbringung der Serviceleistung.

13. Export- und Importgenehmigungen

13.1. Von EMS gelieferte Waren und technisches Know-How sind zur Benutzung und zum Verbleib in dem mit dem Auftraggeber vereinbarten Lieferland bestimmt. Die Wiederausfuhr von Waren - einzeln oder in systemintegrierter Form - ist für den Auftraggeber genehmigungspflichtig und unterliegt grundsätzlich den Außenwirtschaftsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland bzw. des anderen mit dem Auftraggeber vereinbarten Lieferlandes. Der Auftraggeber muss sich über diese Vorschriften selbständig informieren. Unabhängig davon, ob der Auftraggeber den endgültigen Bestimmungsort der gelieferten Waren angibt, obliegt es dem Auftraggeber in eigener Verantwortung, die gegebenenfalls notwendigen Genehmigungen der jeweils zuständigen Außenwirtschaftsbehörden einzuholen, bevor er solche Waren exportiert.>
13.2. Jede Weiterlieferung von Waren durch Auftraggeber an Dritte, mit und ohne Kenntnis der EMS, bedarf gleichzeitig der Übertragung der Exportgenehmigungsbedingungen. Der Auftraggeber haftet für die ordnungsgemäße Beachtung dieser Bedingungen gegenüber EMS.

14. Allgemeine Bestimmungen

14.1. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.
14.2. Erfüllungsort für die Lieferungen der Waren und Vertragsprodukte ist der EMS-Standort, Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten ist Itzehoe.
14.3. Auf diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden die in der Bundesrepublik Deutschland geltenden gesetzlichen Bestimmungen Anwendung. Das Einheitliche Kaufgesetz (EKG) und das Einheitliche Vertragsabschlußgesetz (EAG) sind ausgeschlossen.

15. Salvatorische Klausel

15.1. Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen unberührt. In einem solchen Falle werden die Vertragsparteien ungültige Bestimmungen durch solche Bestimmungen ersetzen, die in ihrem wirtschaftlichen Zweck den ungültigen Bestimmungen möglichst nahe kommen.